Satzung der Landespressekonferenz (LPK) Saar
Inhaltsverzeichnis:
A. Name, Zweck, Sitz (§ 1)
B. Mitgliedschaft (§§ 2-9)
§ 2: Voraussetzungen der Mitgliedschaft
§ 3: Aufnahme der Mitglieder
§ 4: Einspruchsmöglichkeiten
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7: Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen
§ 8: Mitgliedsbeitrag
§ 9: Beitragszahlung
C. Organe der Landespressekonferenz Saar (§ 10)
D. Satzung (§ 11)
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. April 1991 einstimmig beschlossen.
Berücksichtigte Änderungen:
30.03.1992
26.03.1993
22.04.1994
31.03.2006
06.05.2011
01.06.2012
24.05.2013
07.05.2015
26.04.2018
10.05.2019.
A. Name, Zweck, Sitz
§ 1
1. Die Landespressekonferenz (LPK) ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft von hauptberuflich tätigen Journalistinnen / Journalisten. Sie setzt sich das Ziel, durch Meinungsaustausch mit dem Landtag, der Landesregierung, anderen staatlichen und kommunalen Stellen sowie Gruppen, Parteien, Verbänden und Organisationen von landesweiter Bedeutung die bestmögliche Unterrichtung ihrer Mitglieder zu sichern und ihren Wünschen oder Anregungen dort Gehör zu verschaffen. Außerdem fördert sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Journalistinnen / Journalisten in der Region Saar-Lor-Lux. Die LPK wählt die Ansprechpartner jeweils nach journalistischen Gesichtspunkten aus.
2. Die Mitglieder der Landespressekonferenz Saar verpflichten sich, vertrauliche Mitteilungen als solche zu behandeln, das Ansehen der LPK zu wahren und die journalistischen Grundsätze nicht zu verletzen.
3. Sitz der Landespressekonferenz ist Saarbrücken.
B. Mitgliedschaft
§ 2
Voraussetzungen zur Mitgliedschaft
1. Die in der LPK Saar zusammengeschlossenen Journalistinnen / Journalisten vertreten Redaktionen von Tageszeitungen, Presseagenturen, Pressebüros, Wochen- und Monatszeitungen, online-Redaktionen sowie Rundfunkveranstalter und deren Gemeinschaftsredaktionen, soweit sie regelmäßig über die saarländische Landespolitik berichten. Amts- und Anzeigenblätter ohne Redaktionen und journalistische Gestaltung sowie Parteien-, Verbands- und Werkzeitschriften können in der LPK nicht vertreten sein.
2. Die Vertretung in der LPK Saar erfolgt durch hauptberuflich tätige Journalistinnen/Journalisten, welche die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer journalistischen Berufsorganisation erfüllen. Pressereferentinnen/Pressereferenten der in § 1 aufgezeigten Institutionen und Organisationen können nicht zugleich Mitglied der LPK sein.
3. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 können Mitglieder im Einzelfall auf Antrag ohne Stimmrecht in der Landespressekonferenz als außerordentliches Mitglied verbleiben. Die Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften von § 3, Absatz 6 und § 4. Sie muss nicht begründet werden.
§ 3
Aufnahme der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft muss durch ein schriftliches Aufnahmegesuch bei der / dem Vorsitzenden der LPK Saar beantragt werden. Der Antrag wird von der entsprechenden Institution gestellt. Über Einzelmitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft kann nur für namentlich genannte Journalistinnen / Journalisten gelten.
3. Die LPK kennt nur die persönliche, nicht übertragbare Mitgliedschaft.
4. Die Saarbrücker Zeitung als Tageszeitung mit Vollredaktion und der Saarländische Rundfunk als Rundfunkveranstalter mit Vollredaktion (Hörfunk, Fernsehen und Multimedia) können die Mitgliedschaft für bis zu 15 Journalistinnen / Journalisten beantragen.
5. Alle anderen Medien können die Mitgliedschaft für bis zu drei Journalistinnen / Journalisten beantragen.
6. Jeder Aufnahmeantrag wird dem Vorstand durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes muss den Mitgliedern im Rechenschaftsbericht zur Kenntnis gebracht werden.
7. Der Aufnahmeantrag muss abgelehnt werden, wenn die formalen Voraussetzungen zur Aufnahme nicht erfüllt sind. Er kann abgelehnt werden, wenn der Vorstand zu der Auffassung gelangt, dass im Falle der Aufnahme das Ansehen der LPK Saar gefährdet oder die Arbeit der Vereinigung wesentlich erschwert erscheint. Der Vorstand ist verpflichtet, der Antragstellerin / dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 4
Einspruchsmöglichkeit
1. Bei Einspruch der / des Betroffenen gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen im Rahmen der Satzungsgemäßen Bestimmungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Jahresversammlung (Mitgliederversammlung) Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu verlangen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, weiteren Angehörigen der von ihm vertretenen Redaktionen die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen der LPK Saar zu ermöglichen.
3. Über die Zulassung von Journalistinnen / Journalisten ohne LPK-Mitgliedschaft und weiteren Gästen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
4. Mitglieder verpflichten sich, die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates zu beachten. Für die LPK gelten sinngemäß die Richtlinien des Öffentlichen Dienstes für Zuwendungen, Geschenke, Einladungen und Bewirtung.
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, Beiträge zu entrichten. Näheres regelt § 8 dieser Satzung.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der / dem Vorsitzenden von jeder Veränderung der eigenen beruflichen Stellung unverzüglich Mitteilung zu machen. Wenn infolge Veränderung der beruflichen Stellung die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft entfallen, stellt der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft fest.
7. Der Vorstand soll regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der LPK von einem Mitglied noch erfüllt werden.
8. Die Mitglieder der Landespressekonferenz Saar erklären sich mit der Speicherung und Verwendung ihrer angegebenen personenbezogenen Daten einverstanden. Name, Anschrift, Telefonnummer und Mail-Adresse sowie Fotos von LPK-Veranstaltungen darf die Landespressekonferenz veröffentlichen. Alle übrigen personenbezogenen Daten werden nur zur internen Verwaltung genutzt. Jedes Mitglied kann sein Einverständnis jederzeit gegenüber dem Vorstand widerrufen. Die LPK verpflichtet sich, die Daten nicht kommerziell zu nutzen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Eingang der Austrittserklärung.
3. Die Mitgliedschaft kann – höchstens für die Dauer eines Jahres – zum Ruhen gebracht werden.
4. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied – trotz Mahnung – mit der Beitragszahlung ein halbes Jahr im Rückstand ist.
§ 7
Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen
1. Verstöße gegen die Satzung der LPK Saar werden auf Beschluss des Vorstandes mit dem zeitweiligen oder dauernden Ausschluss des Mitgliedes von der Teilnahme an Pressekonferenzen und anderen Veranstaltungen oder – in schwerwiegenden Fällen – mit dem Ausschluss aus der LPK geahndet.
2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich. Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Beitragspflichtig sind Mitglieder im Namen der von ihnen vertretenen Redaktionen.
2. Vertritt ein Mitglied mehrere als vertretungsberechtigte anerkannte Publikationsorgane, ist Beitrag für jedes dieser Organe zu leisten.
3. Die laufenden Kosten und die Ausgaben für besondere Veranstaltungen der LPK Saar werden aus den Mitgliedsbeiträgen bestritten.
4. Der Vorstand hat den Mitgliedsbeitrag in einer Höhe vorzuschlagen, dass die Deckung der Kosten ohne Schwierigkeiten möglich ist.
5. Mitglieder nach § 2, Absatz 3 zahlen einen ermäßigten Beitrag. Dieser soll 50 % nicht unterschreiten. Die jeweilige Höhe bestimmt der Vorstand.
6. Über Entstehung und Umfang der Kosten ist der Mitgliederversammlung in einem Kassenbericht Aufschluss zu geben.
§ 9
Beitragszahlung
1. Der Beitrag ist in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe bis spätestens zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu entrichten.
2. Ist der Beitrag bis zum 31. Dezember nicht gezahlt, so ruht bis zum Eingang der Nachzahlung das Stimmrecht und das betreffende Mitglied erhält eine Mahnung. Wird danach der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens 30. Juni entrichtet, hat sich das Mitglied gemäß § 6 (4) selbst aus der LPK Saar ausgeschlossen. Der Vorstand der LPK Saar stellt diesen Ausschluss fest. Das ausgeschlossene Mitglied erhält darüber eine Mitteilung. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Ausnahmeregelung treffen.
C. Organe der Landespressekonferenz Saar
§ 10
1. Die Organe der Landespressekonferenz Saar sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei mehreren Vorschlägen – auf Antrag auch bei nur einem Wahlvorschlag – erfolgt geheime Wahl.
3. Der Vorstand setzt sich aus der / dem Vorsitzenden als Sprecherin / Sprecher und bis zu fünf weiteren Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsbereiche regelt der Vorstand intern.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt.
5. Beim Vorstand wird eine Liste der Mitglieder und der von ihnen vertretenen Redaktionen geführt. Diese Liste steht jedem Mitglied sowie jeder Stelle, die mit der LPK Saar zusammenarbeitet, zur Verfügung. In einem Anhang zu dieser Liste wird auf Antrag jede Journalistin / jeder Journalist aufgenommen, der die Voraussetzungen nach § 2 (2) erfüllt.
6. Der Vorstand beruft die Pressekonferenzen oder andere Veranstaltungen der LPK Saar ein. Diese werden von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand beauftragten LPK-Mitglied geleitet.
7. Die / der Vorsitzende muss jeweils in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahresversammlung einberufen. Die Einladung muss drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin erfolgen und die Tagesordnung enthalten.
8. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
9. Stimmberechtigt sind in der Jahresversammlung ausschließlich die Mitglieder der LPK Saar. Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist, dass der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des vergangenen Kalenderjahres entrichtet ist. Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder nach § 2, Absatz 3.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der / dem Vorsitzenden im Laufe des Kalenderjahres – mit einer Einladungsfrist von acht Tagen – einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einzuberufen.
11. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Sie kann auf der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss geändert und ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind davon ausgeschlossen.
12. In den Mitgliederversammlungen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.
13. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt – mit Ausnahme von Satzungsänderungen – die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
D. Satzung
§ 11
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Exemplar der Satzung. Jedes Mitglied bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die Satzung zur Kenntnis genommen und anerkannt hat. Eine Liste der Unterschriften wird beim Vorstand geführt.
2. Die Satzung ist allen Interessenten auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
3. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Jahresversammlung stehen.
Diese Satzung tritt am 19.04.1991 in Kraft.